Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen (Auszug)
§ 16
Mitgliedschaft
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur
Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) Als Mitglied in eine Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegen-
über der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein
Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 2 ist von der
Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegen-
über der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonsti-
ger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie
1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.