Ampel auf „GRÜN“ und Mitgliederzahlen steigen
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Endlich traf das Bundeskabinett die Entscheidung zur partiellen Legalisierung der Substanz. Gemäß den Ausführungen von Gesundheitsminister Lauterbach werden der Kauf und Besitz von Cannabis zukünftig unter bestimmten Auflagen gestattet sein. Das merkt man auch an den Anmeldezahlen.
Aber auch wir als noch sehr kleiner im Wachstum befindlicher Verein freut sich natürlich auf Neumitglieder und möchte Euch deswegen weiter über die Legalisierung informieren. Die Bundesregierung verfolgt schon seit geraumer Zeit die Absicht, die Legalisierung von Cannabis voranzutreiben. Bereits vor einigen Monaten legte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ein Konzeptpapier vor, das den Rahmen für die schrittweise Legalisierung der Substanz abstecken sollte. Aktuell hat das Bundeskabinett den besagten Gesetzesentwurf verabschiedet.
Besitz von 25 Gramm Cannabis wird straffrei
Gemäß dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf wird der Erwerb und Besitz von höchstens 25 Gramm Cannabis ab einem Alter von 18 Jahren im Grundsatz ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben. Konsumenten haben die Möglichkeit, dies über sogenannte „Cannabis-Clubs“ zu beziehen, die jedoch einer Vielzahl von Vorschriften unterliegen. Zudem wird der Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen gestattet sein.
Des Weiteren soll Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen werden, in dem es bisher zusammen mit Substanzen wie Heroin und anderen Drogen als illegal aufgeführt war, was entsprechende rechtliche Sanktionen nach sich ziehen konnte.
Was gilt für Cannabis-Clubs?
Die geplanten Clubs, auch als „Anbauvereinigungen“ bezeichnet, sollen nach dem Modell von Genossenschaften organisiert sein und bedürfen einer offiziellen Genehmigung. Diese Clubs dürfen höchstens 500 Mitglieder aufweisen. Jedes Mitglied kann pro Tag maximal 25 Gramm und pro Monat maximal 50 Gramm Cannabis beziehen. Für Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren ist der monatliche Bezug in den Clubs auf höchstens 30 Gramm begrenzt, wobei der THC-Gehalt nicht über zehn Prozent liegen darf.
Der Anbau der Pflanzen innerhalb der Vereinigungen soll „gemeinschaftlich“ und ohne gewerblichen Hintergrund erfolgen. Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge. Die Anlagen müssen vor Einbrüchen geschützt sein und bauliche Sichtschutzmaßnahmen aufweisen.
Cannabis-Clubs, auch bekannt als „Anbauvereinigungen“, sind dazu angehalten, keinerlei Werbung oder Sponsoring zu betreiben. Das Rauchen vor Ort ist nur an einem Abstand von mindestens 200 Metern gestattet. Diese Regelung gilt auch im Umfeld von Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.
Darüber hinaus sind alle Vereinigungen dazu verpflichtet, ein Konzept für Gesundheits- und Jugendschutz zu erarbeiten. Zudem müssen sie einen Sucht- und Präventionsbeauftragten ernennen, der sich fortlaufend schulen lassen und regelmäßige Auffrischungsschulungen absolvieren muss.
Verkauf von Cannabis auch an Jugendliche?
Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis nach wie vor untersagt. Allerdings erfolgt bei ihnen im Falle einer Entdeckung keine strafrechtliche Verfolgung. Stattdessen werden sie ermutigt, an Interventions- und Präventionsprogrammen teilzunehmen, wenn sie von der Polizei erwischt werden. Der Handel mit der Droge bleibt jedoch weiterhin rechtswidrig.
Für Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren gilt zudem eine reduzierte Obergrenze des THC-Gehalts für den Erwerb von Cannabis.
Die Landesärztekammer Thüringen äußert jedoch Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Gesetzes im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz, wie sie in einer Stellungnahme betont. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt das Gesetz nicht ausreichend die von der Bundesregierung formulierten Schutzmechanismen für Kinder und Jugendliche. Es wird darauf hingewiesen, dass das menschliche Gehirn bis zum 25. Lebensjahr nicht vollständig ausgereift ist. Der frühzeitige und wiederholte Konsum von Cannabis im Jugendalter könnte zu medizinischen und sozialen Beeinträchtigungen führen, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Psychosen, Depressionen oder Angststörungen.
Ab wann soll Cannabis legal sein?
Ein genaues Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes steht noch nicht fest. Dies hängt von der Geschwindigkeit der Beratungen im Bundestag nach der Sommerpause ab und davon, wie schnell die Legalisierung beschlossen wird. Auch der Bundesrat wird sich formell mit dem Gesetz befassen müssen, jedoch kann er es nach Aussage von Lauterbach nicht blockieren, da es in der Länderkammer keiner Zustimmung bedarf. Bundesgesundheitsminister Lauterbach ist zuversichtlich, dass das Gesetz bis spätestens 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Bis dahin bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis illegal.
Sobald die neue Regelung in Wirkung tritt, sollen auch laufende strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren davon betroffen sein.
Die Bundesregierung plant zudem ein zusätzliches Gesetz, das den Verkauf von Cannabis in Geschäften regeln wird. Gesundheitsminister Lauterbach kündigte an, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf noch vor Ende des Jahres vorgestellt werden soll.
Wird der Bundesgesundheitsminister auch kiffen?
Obwohl Gesundheitsminister Lauterbach eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Legalisierung von Cannabis gespielt hat, hat er betont, dass er persönlich nicht beabsichtigt, Cannabis zu konsumieren. Während der Präsentation des Gesetzentwurfs erklärte er: „Ich habe zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt, dass ich in der Vergangenheit bereits Erfahrungen mit dem Konsum gemacht habe, jedoch habe ich keine Pläne für zukünftigen Konsum.“
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Cannabis ist nicht länger als verbotene Substanz im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft. Unter bestimmten Bedingungen wird der Besitz und Konsum straffrei gehalten.
- Erwachsenen wird gestattet, bis zu 25 Gramm pro Tag oder maximal 50 Gramm pro Monat zu besitzen. Personen zwischen 18 und 21 Jahren dürfen höchstens 50 Gramm pro Monat erhalten, wobei der Wirkstoffgehalt auf maximal 10 Milligramm begrenzt ist.
- Die Abgabe von Cannabis erfolgt über sogenannte Cannabis-Clubs, die an spezifische Regelungen gebunden sind und Werbebeschränkungen unterliegen. Der Anbau innerhalb dieser Vereine wird durch Mitgliedsbeiträge finanziert, was bedeutet, dass es keinen traditionellen Verkauf gibt.
- Der Eigenanbau von bis zu drei „weiblichen blühenden Pflanzen“ ist gestattet, jedoch müssen diese vor dem Zugang durch Kinder und Jugendliche geschützt sein.
- Der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit ist in der Nähe von Schulen oder Kindertagesstätten untersagt. In Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr nicht gekifft werden.
- Vorherige Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus von bis zu 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, sofern das damalige Verhalten nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar ist. Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden Ermittlungs- und Strafverfahren beendet, die nach den neuen Regelungen keine Basis mehr haben.
- Zusätzlich plant die Bundesregierung eine Kampagne, die auf die Risiken des Cannabiskonsums für junge Menschen aufmerksam machen soll.