Ist es „sicher“ jetzt schon beizutreten? …
… diese Frage beschäftigt jede menge Cannabisliebhaber die sich deshalb nicht trauen, bei einem Club anzumelden. Diese Angst kann ich Euch eindeutig nehmen. Zum einen nehmen wir Datenschutz sehr ernst und zum anderen geben wir alles für die Sicherheit/Anonymität unserer Mitglieder.
Stellen wir die Frage mal anders:
Ist es bereits möglich, einen Social Club zu gründen?
Ja und nein: Es ist bereits möglich, einen Social Club zu gründen und die notwendigen rechtlichen Strukturen zu etablieren. Sobald die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft tritt, kann der Social Club die staatliche Zulassung beantragen.
Aktuell (Stand Juli 2023) ist es jedoch noch nicht möglich, die Zulassung zu beantragen oder mit dem Anbau von Cannabis zu beginnen. Dennoch ist es sinnvoll, die Gründung des Social Clubs bereits vorzubereiten, um später einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, insbesondere bevor die Nachfrage bei den Behörden steigt.
Hinzukommend sollte berücksichtigt werden, dass der Gesetzesentwurf eine Begrenzung der Anzahl der Social Clubs vorsieht. Aus diesem Grund könnte es notwendig werden, die Anträge schnellstmöglich einzureichen, da Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung drohen könnten. In dieser Situation könnte das Zuwarten bei der Beantragung der Zulassung sich nachteilig auf den Club auswirken.
Wie wird sich der Verein finanzieren?
Bis die Gesetzesänderung in Kraft tritt, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben und jeder finanziert sich selbst. Erst dann werden Beiträge gemäß vorher beschlossener Satzung erhoben.
Die Selbstkosten der Vereine sollen durch Mitgliedsbeiträge gedeckt werden können. Diese Beiträge können abhängig von der Menge der abgegebenen Substanz gestaffelt sein (eventuell mit einer Grundpauschale und einem zusätzlichen Betrag pro abgegebenem Gramm). Obwohl die Vereinigung als „nicht gewinnorientiert“ gestaltet sein muss, bedeutet das nicht, dass jegliche wirtschaftliche Aktivität ausgeschlossen ist. Es ist jedoch gemäß dem vorliegenden Eckpunktepapier vorgesehen, dass Cannabisprodukte ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden dürfen. Folglich ist es derzeit nicht möglich, eine zusätzliche Finanzierung durch den Verkauf an Dritte zu realisieren. Dies verleiht der angestrebten Struktur des Vereins eine Ähnlichkeit zu einem gemeinnützigen Verein, bei dem das Vermögen ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwendet werden darf.
Und das wirft neue Probleme auf:
Der überarbeitete Referentenentwurf hat zu einer klareren Formulierung der Anforderungen an die Vereinssatzung geführt. Dennoch bestehen noch einige offene Fragen und kritikwürdige Punkte, wie beispielsweise das Verbot der Entlohnung von Mitarbeitern, die Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Regelungen für den Transport von Anbauräumen zu Verkaufsräumen. Zusätzlich scheint der Gesetzgeber bisher keine ausführlichen Überlegungen dazu angestellt zu haben, wie die gestaffelte Beitragsstruktur möglicherweise zu umsatzsteuerlichen Herausforderungen bezüglich echter und unechter Beiträge führen könnte.
Ohne eine Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes könnten tatsächlich praktische Probleme im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auf die Cannabis Social Clubs zukommen, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen könnten. Eine rechtsichere Klärung im Vorfeld wäre nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich. Obwohl der Gesetzgeber bestrebt ist, den bürokratischen Aufwand gering zu halten, bleibt die Hoffnung, dass er eine klare Regelung im Umsatzsteuergesetz einführt und sämtliche Mitgliedsbeiträge von der Umsatzsteuer befreit