Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen (Auszug)
§ 16
Mitgliedschaft
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur
Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) Als Mitglied in eine Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegen-
über der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein
Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 2 ist von der
Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegen-
über der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonsti-
ger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie
1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der
Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft
von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzu-
sehen.
§ 19
Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums ge-
meinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist aus-
schließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
(2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglie-
der an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger
persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds
weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weiter-
gabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage
des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet
hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat zum
Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchsten 25
Gramm Cannabis pro Tag und höchsten 30 Gramm Cannabis pro Monat weitergeben. Das
Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10
Prozent nicht überschreiten.
(4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben,
nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.
§ 20
Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewon-
nene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
1. ihre Mitglieder,
2. Nichtmitglieder, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
3. andere Anbauvereinigungen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person
persönlich anwesend sein.
(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Personen, haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des
Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vor-
lage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte
Person pro Monat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt
sieben Samen und Stecklinge weitergeben.
(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu
folgenden Zwecken erfolgen:
1. zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder Nummer 2 genannten Personen,
2. zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermeh-
rungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauver-
einigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.